Provisionsabgabeverbot

Was ist das Provisionsabgabeverbot?


Das Provisionsabgabeverbot ist eine Eigentümlichkeit des Versicherungswesens. Es ist gesetzlich im § 81 Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) verankert. Der Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Ungelichbehandlung der Versicherungsnhemer zu verhindern.

Das Provisionsgabeverbot verbietet es Versicherern, Versicherungsvermittlern sowie Versicherungsnehmern "in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren". So eine Form der Sondervergütung könnte zum Beispiel die Aufteilung einer Abschlussprovison für eine Lebensversicherung zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer sein.

Vereinbarungen oder Absprachen zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern, die gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen, dürften zivilrechtlich betrachtet nicht sein.

Als legale Alternative zur Provisionsabgabe wird häufg das sogenannte "Tippgeber-Modell" verwendet.

 

Provisionsabgebverbot gekippt?

Das Frankfurter Verwaltungsgericht hat das 1934 eingeführte Provisionsabgabeverbot für Versicherungen nun im Oktober 2011 gekippt (Aktenzeichen.: 9 K 105/11.F). Die Regelung, so das Gericht, mit denen die Abgabe von Provisionsteilen an Kunden verhindert werden soll, verstößt nach Ansicht der Richter gegen die heutigen rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm. Die Richter halten ausserdem das bestehende Provisionsabgabeverbot für zu unbestimmt.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) hat auf dieses Urteil hin nun Sprungrevision beim Bundesverwaltungs-Gericht (BVerwG) eingelegt.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hatte sich in Reaktion auf den Urteilsspruch „nachdrücklich für die Beibehaltung des bestehenden Provisionsabgabeverbots“ ausgesprochen. Das Provisionsabgabeverbot schütze Vermittler und Kunden vor Auseinandersetzungen über Fragen jenseits der bedarfsorientierten Beratung, so ein Sprecher des GDV.



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