
Was ist das Provisionsabgabeverbot?
Das Provisionsabgabeverbot
ist eine Eigentümlichkeit des Versicherungswesens.
Es ist gesetzlich im § 81 Abs. 2 Satz 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) verankert. Der Zweck dieser
Vorschrift ist es, eine Ungelichbehandlung
der Versicherungsnhemer zu verhindern.
Das Provisionsgabeverbot verbietet es Versicherern,
Versicherungsvermittlern sowie Versicherungsnehmern "in irgendeiner
Form Sondervergütungen zu gewähren". So eine Form der
Sondervergütung könnte zum Beispiel die Aufteilung
einer Abschlussprovison für eine Lebensversicherung zwischen
Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer sein.
Vereinbarungen oder Absprachen zwischen Versicherungsvermittlern und
Versicherungsnehmern, die gegen das Provisionsabgabeverbot
verstoßen, dürften zivilrechtlich betrachtet nicht
sein.
Als legale Alternative zur Provisionsabgabe wird häufg das
sogenannte "Tippgeber-Modell" verwendet.
Provisionsabgebverbot
gekippt?
Das Frankfurter Verwaltungsgericht hat das 1934 eingeführte
Provisionsabgabeverbot für Versicherungen nun im Oktober 2011
gekippt (Aktenzeichen.: 9 K 105/11.F). Die Regelung, so das Gericht,
mit denen die Abgabe von Provisionsteilen an Kunden verhindert werden
soll, verstößt nach Ansicht der Richter gegen die
heutigen rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer
Norm. Die Richter halten ausserdem das bestehende
Provisionsabgabeverbot für zu unbestimmt.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin)
hat auf dieses Urteil hin nun Sprungrevision beim
Bundesverwaltungs-Gericht (BVerwG) eingelegt.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hatte
sich in Reaktion auf den Urteilsspruch
„nachdrücklich für die Beibehaltung des
bestehenden Provisionsabgabeverbots“ ausgesprochen. Das
Provisionsabgabeverbot schütze Vermittler und Kunden vor
Auseinandersetzungen über Fragen jenseits der
bedarfsorientierten Beratung, so ein Sprecher des GDV.
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